Rund ums BTHG

Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Erläuterungen zum Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Allgemeine Informationen

BTHG steht für Bundesteilhabegesetz und dient als Abkürzung für das „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen“. Durch das BTHG hat sich insbesondere das Sozialgesetzbuch (SGB) IX verändert. Seit dem 01.01.2020 ist die Eingliederungshilfe Teil des SGB IX. Der zweite Teil des SGB IX regelt nun das Eingliederungshilferecht, d. h. die besonderen Leistungen für eine selbstbestimmte Lebensführung.

 

Das BTHG dient der Umsetzung der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland und tritt in vier Reformstufen bis 2023 in Kraft. Die Eingliederungshilfe wird dadurch zu einem modernen Teilhaberecht.

Das BTHG verbessert die Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderungen und fördert die Möglichkeiten der Teilhabe. Außerdem hat der Gesetzgeber das Ziel, die bestehende Ausgabendynamik der Eingliederungshilfe zu bremsen und die Entstehung einer neuen Ausgabendynamik zu verhindern.

Das BTHG bietet Chancen auf dem Weg zu einer inklusiven Gesellschaft. Das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen und damit ihre Position als Leistungsberechtigter wird gestärkt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe haben dem persönlichen Willen, Wünschen und Lebenszielen eines Menschen mit Behinderungen zu entsprechen. Neben einer landeseinheitlichen und damit belastbaren Bedarfsermittlung - durch das Bedarfsermittlungsinstrument Baden-Württemberg (kurz: BeiBW) - bedeutet dies insbesondere, dass vielfältige Angebote und tatsächliche Wahlmöglichkeiten entstehen. Angebote sind somit personenzentriert ausgestaltet und eine hohe Transparenz für alle Beteiligten ist gewährleistet.

 

Seit dem 01.01.2020 ist die Eingliederungshilfe nicht mehr Teil der Sozialhilfe, sondern ein eigenständiges Leistungsrecht im Sozialgesetzbuch. Die Leistungen zur Teilhabe (= Fachleistungen der Eingliederungshilfe) und die Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnen (= existenzsichernde Leistungen) sind nun getrennt und werden unterschiedlich finanziert. Existenzsicherende Leistungen finanziert die Person selbst vom eigenen Einkommen bzw. der Sozialhilfeträger (nach SGB XII), Fachleistungen der Eingliederungshilfeträger (nach SGB IX).

 

Weitere Erklärungen zu den Begriffen existenzsicherende Leistungen und Fachleistungen finden Sie unten bei der Kategorie Leistungen und Leistungssystematik.

Die Trennung der Leistungen gilt nur für volljährige Menschen mit Behinderungen in den besonderen Wohnformen und nicht für minderjährige Menschen mit Behinderung. Bei Letzteren bleibt die bisher existierende Struktur bestehen, d. h. der Leistungsträger finanziert weiterhin beide Leistungsbereiche. Dies gilt auch für volljährige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur schulischen bzw. beruflichen Bildung erhalten, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten für Menschen mit Behinderungen über Tag und Nacht erbracht werden.

Die Übergangsvereinbarung zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Baden-Württemberg wurde zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe sowie der Vereinigung der Leistungserbringer mit Wirkung zum 01.01.2020 geschlossen und gilt bis zum 31.12.2023. Zweck ist es, den Leistungsträgern und Leistungserbringung im Umstellungszeitraum die Fortführung der bisherigen Leistungen zu ermöglichen und somit einen Leistungsabbruch zu verhindern.

Der Landesrahmenvertrag für das Land Baden-Württemberg gibt die Rahmenbedingungen und Verfahren für die neu abzuschließenden Vereinbarungen zwischen den Leistungsträgern und Leistungserbringern vor und ist damit die Grundlage für die neuen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer. Grundlage für diese neuen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen ist die sogenannte Leistungssystematik.

 

Zum Landesrahmenvertrag hier entlang.

Am 21.03.2018 hat der baden-württembergische Landtag das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes beschlossen. Der Landesrahmenvertrag für das Land Baden-Württemberg ist mit Wirkung zum 01.01.2021 in Kraft getreten. Die Übergangsvereinbarung gilt seit dem 01.01.2020 und ist befristet bis 31.12.2023.

 

(Stand: 12.06.2023)

Die Diakonie Stetten befindet sich aktuell in Verhandlungen mit den Leistungsträgern, um ihre Leistungsangebote im Sinne des BTHG überzuleiten, d. h. in diese neue Systematik überzuführen.

(Stand: 12.08.2023)

 

Leistungen und Leistungssystematik

Leistungen zur Teilhabe sind die Fachleistungen der Eingliederungshilfe. Zu den Fachleistungen der Eingliederungshilfe zählen: Medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe an Bildung, Soziale Teilhabe (z. B. Assistenzleistungen, Heilpädagogische Leistungen, Hilfsmittel).

Der Eingliederungshilfeträger (nach SGB IX). Es ist ein Antrag beim zuständigen EGH-Träger zu stellen.

Hierunter fallen die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Grundsicherung. Umfasst sind u. a. Unterkunft, Heizung, Regelbedarf, einmalige Bedarfe sowie Mehrbedarfe (z. B. gemeinschaftliche Mittagessensverpflegung in der Werkstatt / Fördergruppe).

Existenzsicherende Leistungen finanziert die Person selbst vom eigenen Einkommen bzw. der Sozialhilfeträger (nach SGB XII). Es ist ein Antrag zu stellen.

Anspruch auf Grundsicherung haben insbesondere Menschen mit dauerhafter voller Erwerbsminderung, Menschen, die im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich oder im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behidnerte Menschen (WfbM) bzw. bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt sind und Menschen im Rentenalter.

 

Eine Leistungssystematik legt fest, wie die Fachleistungen der Eingliederungshilfe durch den Leistungserbringer konkret erbracht und letztlich durch den Leistungsträger vergütet werden.  Aktuell werden verschiedene Modelle mit teilweise unterschiedlichen Leistungen oder Leistungspaketen verhandelt. Eine für alle Leistungserbringer sowie -träger einheitliche Systematik auf Landesebene gibt es nicht. Durch das BTHG werden die individuellen Ziele des Menschen mit Behinderung und die erforderlichen Maßnahmen individuell personenbezogen festgelegt. Diesem Umstand muss eine geeignete Leistungssystematik Rechnung tragen.

 

(Stand: 12.06.2023)

 

Vertragswesen

Ja, mit der endgültigen Umsetzung des BTHG durch den Abschluss neuer Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen werden neue Wohn- und Betreuungsverträge bzw. Werkstattverträge abgeschlossen werden müssen. Aktuell brauchen Sie allerdings noch nichts zu tun – haben Sie bitte noch Geduld. Sobald Sie etwas tun können, werden wir auf Sie zukommen.

 

(Stand: 05.09.2023)

Allgemeine finanzielle Fragestellungen / Einkommen / Vermögen

Für eine Vielzahl von Leistungen der Eingliederungshilfe ist ein Eigenbeitrag gesetzlich ausgeschlossen. Hierzu zählen u. a.: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung, zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf, zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten sowie heilpädagogische Leistungen. Für die übrigen Leistungen zur sozialen Teilhabe ist – abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Leistungsberechtigten –  ein Eigenbeitrag grundsätzlich denkbar. Durch das BTHG wurden die Einkommensfreigrenzen und der Vermögensfreibetrag allerdings deutlich erhöht. Nur wer diese Einkommens- bzw. Vermögensgrenze überschreitet, muss einen Eigenbeitrag leisten.

Die Einkommensfreigrenzen betragen in Abhängigkeit von der Art des Einkommens zwischen 60-85 % der Bezugsgröße der Sozialversicherung. Etwaige Zuschläge für Partner*innen bzw. Kinder sind zusätzlich möglich. Der Vermögensfreibetrag bemisst sich ebenfalls anhand der Bezugsgröße der Sozialversicherung und beläuft sich auf 150 % der jährlichen Bezugsgröße (2023: 61.110 €). Die Bezugsgröße der Sozialversicherung ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr und wird jährlich angepasst. Einkommen und Vermögen von Ehepartner*innen bzw. Lebenspartner*innen werden nicht mehr berücksichtigt.

 

(Stand: 01.04.2023)

Bei der Grundsicherung setzt sich der Einkommensfreibetrag aus den nachfolgenden Faktoren zusammen: zweimal die Regelbedarfsstufe 1, angemessene Kosten für die Unterkunft, Freibetrag des WfbM Einkommens. Die Vermögensfreigrenze liegt bei Alleinstehenden bei 10.000 €. Einkommen und Vermögen von Ehepartner*innen bzw. Lebenspartner*innen werden herangezogen.

 

(Stand: 01.04.2023)

Bei der Hilfe zur Pflege setzt sich der Einkommensfreibetrag aus den nachfolgenden Faktoren zusammen: zweimal die Regelbedarfsstufe 1, angemessene Kosten für die Unterkunft, Freibetrag des Arbeitseinkommens. Die Vermögensfreigrenze liegt bei Alleinstehenden bei 10.000 €. Ferner gilt gemäß § 66a SGB XII ein Betrag von bis zu 25.000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung als angemessen. Einkommen und Vermögen von Ehepartner*innen bzw. Lebenspartner*innen werden herangezogen.

 

(Stand: 01.04.2023)

Hier gilt das sogenannte Lebenslagenmodell. Liegt der Eingliederungshilfebedarf vor Vollendung des maßgeblichen Lebensalters für die Regelaltersrente vor, gelten die Einkommens- und Vermögensgrenzen der Eingliederungshilfe. Liegt der Eingliederungshilfebedarf erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze vor, gelten die Vorschriften der Hilfe zur Pflege.

 

(Stand: 01.04.2023)

Bezüglich des Einkommens gelten die jeweiligen Regelungen getrennt voneinander. Bezüglich der Inanspruchnahme des Partnereinkommens bzw. –vermögens gelten die Regelungen zur Grundsicherung.

 

(Stand: 01.04.2023)

Bezüglich des Einkommens gilt das sogenannte Lebenslagenmodell, bezüglich des Vermögens setzt sich die Regelung zur Grundsicherung durch. Einkommen von Ehepartner*innen bzw. Lebenspartner*innen werden berücksichtigt.

 

(Stand: 01.04.2023)